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Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau
(StA DE) Ermittlungen gegen Udo
Gebhardt sind eingestellt
15.01.2008, Dessau-Roßlau – 1
- Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau
Staatsanwaltschaft Dessau - Pressemitteilung Nr.: 001/08
Staatsanwaltschaft Dessau -
Pressemitteilung Nr.: 001/08
Dessau, den 15. Januar 2008
(StA DE) Ermittlungen gegen Udo
Gebhardt sind eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat
die Ermittlungen gegen Udo Gebhardt, Mitglied der SPD-Fraktion im
Dessau-Roßlauer Stadtrat und Landesvorsitzender des DGB, wegen Beleidigung aus
rechtlichen Gründen eingestellt.
Den Ermittlungen lagen eine Strafanzeige
und ein Strafantrag des Rechtsanwalts Ingmar Knop, Mitglied des Dessau-Roßlauer
Stadtrates für die DVU, vom September 2007 zugrunde, mit welcher er Udo
Gebhardt vorgeworfen hatte, ihn im Rahmen einer Debatte in Gegenwart anwesender
Mitglieder des Stadtrates, Angehörigen der Verwaltung und der auch durch die
Presse vertretenen Öffentlichkeit ¿lauthals als Neonazi¿ bezeichnet und dadurch
beleidigt zu haben.
Wie dem Anzeigeerstatter bereits im
Dezember 2007 mitgeteilt worden ist, hat Udo Gebhardt zur Überzeugung der
Staatsanwaltschaft mit der Verwendung des Begriffs ¿Neonazi¿ im Zusammenhang
mit einer von ihm vor dem Stadtrat abgegebenen Erklärung den Tatbestand der
Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) nicht verwirklicht, sondern von seinem
durch Art. 5 Grundgesetz gewährten und geschützten Recht auf freie
Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Diesem Grundrecht ist nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung breiter Raum zu gewähren. Dessen Grenzen
sind erst dort überschritten, wo eine Äußerung den Charakter der Schmähkritik
in sich trägt, wenn also der andere ausschließlich verunglimpft werden soll.
Die Staatsanwaltschaft hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass vor dem
Hintergrund der in der Öffentlichkeit diskutierten ¿rechten Gewalt¿ der Begriff
Neo ¿ Nazi als Sammelbegriff für sämtliche Personen gebraucht werde, die in
irgendeiner Art und Weise dem politisch rechten Spektrum zuzurechnen seien.
Hinsichtlich einer Gruppenzugehörigkeit innerhalb des rechten Spektrums werde
dabei von der breiten Öffentlichkeit nicht differenziert. Insoweit sei die DVU,
die sich als ¿Bündnispartner¿ der NPD verstehe, als Partei des rechten
Spektrums einzuschätzen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Mitgliedschaft
des Anzeigeerstatters in der DVU sei der erforderliche tatsächliche
Anhaltspunkt gegeben, wonach die Grenze zur Schmähkritik von Udo Gebhardt nicht
überschritten worden sei.
Preissner
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